Satzung des Kinder-Notruf-Telefon e.V.

 

§ 1 Name des Vereines

Der Verein führt den Namen Kinder-Notruf-Telefon. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Zweck: Der Verein hat den Zweck, Kindern und Jugendlichen die in Not geraten sind, schnelle und unbürokratische Hilfe zukommen zu lassen. Hierzu soll eine bundesweit geschaltene Rufnummer zur Verfügung gestellt werden, bei der die Kinder von geschultem Personal pädagogische Hilfe erhalten. Dieser Zweck soll durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie Zuwendungen aus der Wirtschaft ermöglicht werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben, die sich zur Achtung dieser Satzung erkennt. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.Der Verein erhebt eine Gebühr für die Mitgliedschaft im Verein. Die Gebührenordnung wird in einer Mitgliedersammlung erstellt und liegt im Verein zur Ansicht vor.
Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr müssen im Voraus bezahlt werden.Gründe für eine Nichtaufnahme brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben werden. Bei Eintritt nicht volljähriger Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Der Verein setzt sich zusammen aus:

a) ordentlichen Mitgliedern ab vollendeten 16. Lebensjahr
b) Ehrenmitgliedern
c) fördernden Mitgliedern 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Ehrenmitglieder, sowie Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das Recht, in den Versammlungen und Sitzungen Anträge zu stellen und bei der Fassung der Beschlüsse durch ihr Stimmrecht mitzuwirken. Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines.

b)Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die Satzung des Vereines zu befolgen und nicht gegen die Interessen des Vereines zu handeln. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 31. März des lfd. Geschäftsjahres zu zahlen.

c) Mitglieder die das Vereinsinteresse schädigen, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied mit dem Vereinsbeitrag für die Zeit von mehr als einem Jahr in Rückstand ist und nach zweimaliger Mahnung nicht innerhalb eines Monats gezahlt wird.

d) Jedes ordentliche Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht. 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

a) Ende der Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende mit der Frist von 3 Monaten. Der Beitrag für das laufende Jahr wird nicht zurückgezahlt.

b) Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden-Abs. 3.

c) Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, bis 3 Monate vor der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, über die die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand, bestehend aus Vorsitzenden und Stellvertreter

c) Beirat 

§ 8 Der Vorstand

Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden:

a) der 1. Vorsitzende

b) der stellv. Vorsitzende

Der erste Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende vertreten den Verein im Innen- und Außenverhältnis und führen die Geschäfte des Vereines mit Ausnahme des wirtschaftlichen Zweckbetriebes. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 25.000 € ist die Zustimmung des Beirates erforderlich. Der Vorstand ist berechtigt zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere zur Führung des wirtschaftlichen Zweckbetriebes einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl ist unwiderruflich, außer es liegt eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit vor. Wählbar für den Vorstand sind alle Vereinsmitglieder ab vollendetem 21. Lebensjahr. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt, in welchen über Vereinsangelegenheiten beraten wird und Beschlüsse gefasst werden. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief- mindestens sieben Tage im Voraus, zur Mitgliederversammlung. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Außerordentliche Versammlungen finden nach Bedarf statt oder wenn 30 % der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen und des Zweckes schriftlich die Einberufung beantragen.

§ 9a Beirat

Der Beirat besteht aus zwei Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Wählbar sind volljährige Mitglieder, die in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen.
Der Beirat berät den Vorstand und vertritt die Mitglieder zwischen den Mitgliederversammlungen. 

Die folgenden Geschäfte des Vorstandes sind nur mit Zustimmung des Beirates wirksam:

a) Geschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 25.000 € im Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen von 25.000 € jährlich;

b) Bestellung des Geschäftsführers;

c) Gründung oder Beteiligung an Unternehmen oder Gesellschaften 

 

§ 10 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereines. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Mitgliederbeiträge ermäßigen, stunden, ganz oder teilweise erlassen, wenn ein Mitglied unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist. Die Ermäßigung, Stundung oder Erlassung wird nur auf Antrag gewährt. Mitglieder, die den Grundwehrdienst ableisten, sind auf Antrag von der Beitragszahlung befreit. 

§ 11

Zur Prüfung der Jahresabschlüsse werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus und darf frühstens nach zwei Jahren wieder gewählt werden. Die Kassenprüfer haben einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen. Auf Antrag der Kassenprüfung erteilt die Mitgliederversammlung dem Beirat und dem Vorstand Entlastung.

§ 12 Auflösung des Vereines

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder es beantragen und eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen und vorher bekannt zugebenen Tagesordnungspunkt "Auflösung" des Vereines mit 9/10 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt. Das nach der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandenen Vermögen fällt an die Vereine in Thüringen, die unmittelbar und ausschließlich gemeinützig, mildtätig oder kirchliche Zwecke verfolgen.Die Liquidatoren sind die zuletzt gewählten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt. 

©2010 Kinder-Notruf-Telefon e.V.